Sie sind hier: Gemeinde Kainbach bei Graz / Soziales-Förderungen / Bereiche /
Zur finanziellen Unterstützung von Pensionsbeziehern und Pensionsbezieherinnen sowie Versicherten in einer besonderen wirtschaftlichen Notlage wurde von den Pensionsversicherungsträgern ein Unterstützungsfonds eingerichtet.
Zuschüsse aus diesem Fonds werden beispielsweise in Fällen mit besonders hohen Aufwendungen im Zusammenhang mit Pflege (z.B. die Anschaffung eines Krankenbettes) oder kostenintensiver Diätverpflegung gewährt.
Hinweis:
Auf Leistungen aus dem Unterstützungsfonds der Pensionsversicherungsträger besteht kein Rechtsanspruch.
Der Unterstützungsfonds entscheidet aufgrund der individuellen Notsituation und abhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Person.
TIPP:
Weitere Informationen zum Unterstützungsfonds der Pensionsversicherungsträger und zur Antragstellung erhalten bzw. auch auf dem Portal der PVA und den Antrag auf der Downloadseite und direkt unter www.pensionsversicherung.at/mediaDB/129057.PDF
www.help.gv.at
NACHTRAG-Information für Pensionisten 2008
Einmalzahlung:• Energiekostenzuschuss
Zu beachten ist, dass von der Einmalzahlung keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten sind. Beim Bezug einer Ausgleichszulage ist die Einmalzahlung nicht als Einkommen anzurechnen. Sie ist allerdings grundsätzlich lohnsteuerpflichtig.
Bezieher einer Ausgleichszulage erhalten einen Zuschuss zu den Energiekosten für die Monate Oktober 2008 bis April 2009 von jeweils 30 Euro monatlich, das heißt:
Personen, die im November eine Ausgleichszulage beziehen, erhalten mit der Novemberpension, also zum 1. Dezember 2008 als einmaligen Energiekostenzuschuss 210 Euro (je 30 Euro für sieben Monate).
Personen, die erst ab Dezember oder später eine Ausgleichszulage erhalten, gebührt dieser Zuschuss aliquot für die noch verbleibenden Monate als Einmalzahlung.
Zu beachten ist: Ein bereits ausbezahlter Zuschuss wird nicht rückgefordert, etwa beim Tod des Anspruchsberechtigten bzw. beim Wegfall der Ausgleichszulage. Vom Energiekostenzuschuss wird weder ein Krankenversicherungsbeitrag noch die Lohnsteuer einbehalten. Er muss auch nicht separat beantragt werden, sondern wird automatisch mit der Pension ausbezahlt.
Allfällige Heizkostenzuschüsse der Länder sind von dieser Regelung nicht berührt.
_________________________________________________________________
