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Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kinder, Eltern, Ehepartner oder Ehepartnerin.
Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.

Am häufigsten kommen folgende Unterhaltsverpflichtungen vor:
#Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren Kindern: Eltern haben gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt zu leisten.
#Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem anderen Ehepartner oder der anderen Ehepartnerin: Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann der geschiedene Ehepartner oder die geschiedene Ehepartnerin gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber dem anderen Ehepartner oder der anderen Ehepartnerin erlangen.

Alter des Kindes | Prozentsatz
0 bis 6 Jahre ............ 16 % des monatlichen Nettoeinkommens
6 bis 10 Jahre ......... 18 % des monatlichen Nettoeinkommens
10 bis 15 Jahre ....... 20 % des monatlichen Nettoeinkommens
ab 15 Jahren ........... 22 % des monatlichen Nettoeinkommens
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, so sind folgende Abzüge vorzunehmen:
Unterhaltshöhe für mehrere Unterhaltsberechtigte für jedes weitere Kind unter 10 Jahren 1 %
für jedes weitere Kind über 10 Jahren 2 %
für den Ehegatten oder die Ehegattin je nach eigenem Einkommen zwischen 0 und 3 %

Achtung: Im Falle einer Scheidung kann es sein, dass die Familienbeihilfe teilweise auf die Unterhaltszahlungen angerechnet wird, sich diese Beträge also entsprechend reduzieren. Das Ausmaß dieser Anrechnung richtet sich nach der Höhe des Einkommens und der Höhe der Unterhaltsverpflichtungen und ist für jeden Fall gesondert zu ermitteln.

Taschengeld: Obwohl Kinder keinen Rechtsanspruch auf Taschengeld haben, sollte ihnen ein ihrem Alter, ihren Anlagen, Fähigkeiten und Lebensverhältnissen entsprechendes Taschengeld gewährt werden.
Für die empfohlene Höhe des Taschengeldes gelten unten stehende Richtwerte, wobei im Einzelfall die Vereinbarung zwischen Eltern und Kind Gültigkeit hat.

Hinweis: Nichtbezahlte Alimente können noch Jahrzehnte danach einfordert werden, aber zu unrecht bezahlter Unterhalt kann nicht zurückgefordert werden. Bei Versäumnis der Unterhaltszahlungen springt die Republik als Zahler, lt. Unterhaltschutzgesetz, ein. Das kann aber für den Säumer/Schuldner dann aber sehr teuer werden.

Hinweis: Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.

Hinweis: Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.

TIPPS/LINKS: Weitere Informationen und rechtliche Hinweise zu den Thema auf HELP.gv.at

Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger . (Jugendamt).

- Änderungen Vorbehalten - mehr auf www.help.gv.at



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